Montag, 8. Mai 2006

Werbung: Durchsicht(ig)

Heute entdeckte ich in meiner Tageszeitung eine Anzeige des Treuhandbüros Balmer-Etienne. Dabei wird Werbung mit einem Auszug aus dem Schweizer Obligationenrecht geamcht:
Art. 659b Abs.2
"Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigenen Aktien der Erwerberin"
Alles klar?


Tag(s): werbung gesetz

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